Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss

Die Gültigkeit eines Angebotes beträgt 3 Monate. Bestellungen, die nicht auf einem gültigen Angebot basieren, bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Annahme durch die Ettlin AG. Bestellungen sind schriftlich per Post, Fax oder E-Mail mit den rechtsverbindlichen Unterschriften an die Ettlin AG zu richten. Der Kunde anerkennt Bestellungen und Auftragsbestätigungen als rechtsgültige Dokumente, auch wenn diese per Fax oder E-Mail übermittelt wurden. Die in Prospekten und anderen Dokumenten enthaltenen Angaben sind nur soweit verbindlich, als sie Gegenstand einer besonderen, schriftlichen Zusicherung sind. Beim Verkauf von Geräten wie z.B. Leuchten, Haushaltgeräten, Schaltern als auch Anlagekomponenten etc. gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers.

2. Angebot

Dem Kunden wird ein schriftliches Angebot unterbreitet sofern verlangt/ vereinbart. Ist im Angebot nichts anderes festgehalten, ist die Ettlin AG während 3 Monaten ab Datum der Offerte gebunden. Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen der Ettlin AG abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten/Nachträge und Änderungen/ Mehrleistungen. Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt. Im Angebot sind auf Wunsch des Kunden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nicht erfasst und werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie in Rechnung gestellt.

3. Preise

Versand- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Leistungen, die in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Lieferfrist

Eine Verspätung in der Lieferung oder Auftragsausführung infolge unvorhergesehener Ereignisse sowie allgemein in Fällen höherer Gewalt gibt dem Kunden kein Recht zum Vertragsrücktritt. Befindet sich die Ettlin AG aus einem ausschliesslich von ihr zu vertretendem Grund in Verzug, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von direktem oder indirektem Schaden gegenüber der Ettlin AG ist in allen Fällen ausgeschlossen.

5. Termine

Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

6. Pflichten Ettlin AG

Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen, sofern durch die Ettlin AG das Material frei wählbar ist.

7. Pflichten Kunde

Bei Bedarf der Ettlin AG hat der Kunde die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Ettlin AG bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten die notwendigen aktuellen Pläne und Informationen über die bestehenden UnterputzInstallationen rechtzeitig zu geben. Die Ettlin AG übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche durch falsche oder fehlende Angaben entstehen. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Kunden, die Ettlin AG darauf hinzuweisen. Kosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann die Ettlin AG nicht haftbar gemacht werden.

8. Unterlieferanten/Subunternehmer

Die Ettlin AG ist berechtigt, die Ausführung von im Angebot definierten Leistungen etc. an Unterlieferanten und Subunternehmer zu übertragen. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten und Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, haftet der Unterlieferant alleine.

9. Haftung für beschädigte und abhanden gekommene Installationen

Für beschädigte und abhanden gekommene Installationen, welche die Ettlin AG einem Auftraggeber oder einem Dritten im Namen des Auftraggebers zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche unmittelbaren Ersatzkosten für beschädigte und abhanden gekommene Installationen sowie auf sämtliche Folgekosten.

10. Abnahme und Garantie

Die Garantieleistungen der Ettlin AG richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von SIA Norm 118 (Art. 172 ff.). Sie beträgt i.d.R. für das Werk 2 Jahre. Nach Beendigung der Arbeiten wird i.d.R. das Werk durch den Kunden und Ettlin AG gemeinsam abgenommen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Weist das Werk keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen. Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung. Sofern keine Abnahme stattfindet, gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich reagiert und die Abnahme verlangt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist beginnt die Garantiefrist gemäss SIA-Norm zu laufen.

11. Abschlagszahlungen (Akontozahlung)/Teilzahlungen/Vorauszahlungen

Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit auftragsbegleitende Abschlags- oder Teilzahlungen verlangt werden. Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Die Ettlin AG behält sich bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Unterbrechung oder Einstellung der Arbeiten vor. Die Ettlin AG ist in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

12. Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen

Die Rechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsschlussbetrag zuzüglich MwSt. und ohne Abzüge wie Rabatte, Skonti etc. zu begleichen. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen aller Art ist ausgeschlossen. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die Erbringung sämtlicher Leistungen ohne weitere Ankündigung unterbrochen werden. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Der Kunde verrechnet Schulden gegenüber der Ettlin AG nicht ohne deren schriftliche Zustimmung mit eigenen Forderungen.

13. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Kaufsachen geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Ettlin AG ist berechtigt, einen entsprechenden Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltregister eintragen zu lassen. Im Gewährleistungsfall ist das Recht auf Wandelung oder Minderung ausgeschlossen. Der Ettlin AG obliegt ausschliesslich die Pflicht der Nachbesserung. Die Gewährleistung für Bestandteile, welche von Ettlin AG nicht selbst hergestellt werden, besteht nur im Rahmen der von den Lieferanten an Ettlin AG geleisteten Gewährleistung. In allen Fällen sind Ansprüche auf Ersatz von direktem oder indirektem Schaden gegenüber Ettlin AG ausgeschlossen.

14. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierender Bestandteil aller vertraglichen Abmachungen mit dem Kunden. Sie gelten auch bei zukünftigen Lieferungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn sie die Ettlin AG schriftlich anerkannt hat.

15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist CH-6060 Sarnen